Dienstag, Januar 22, 2008
Samstag, Januar 19, 2008
This is the end
Nach 156 Einträgen und fast zwei Jahren bloggen verabschiede ich mich jetzt. Ich wechsle per 1. Februar als Direktor ins Bundesamt für Metrologie METAS und werde mich nun dort dem 2. statt dem 3. Kreis widmen.
Bundesrat wählt sieben Mitglieder in den Verwaltungsrat der FINMA
Das FINMAG sieht die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle GwG) in einer Behörde vor, welche als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Namen FINMA tragen wird. Mit der heute beschlossenen Teilinkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Februar 2008 erlangt die FINMA eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann damit jene Vorkehren in Eigenregie treffen, die für den Aufbau der neuen Behörde zwingend erforderlich sind. Der definitive Start der neuen integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde der Schweiz erfolgt erst mit der vollständigen Inkraftsetzung des FINMAG auf den 1. Januar 2009.
Der heute gewählte VR FINMA verantwortet die strategischen Ziele der Behörde zuhanden des Bundesrates, entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite, erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen, beschliesst Rundschreiben, überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für die interne Kontrolle. Zudem entscheidet der VR FINMA unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat über die Besetzung der Position der Direktorin oder des Direktors. Diese Position wurde Ende 2007 öffentlich ausgeschrieben.
Laut Gesetz besteht der VR FINMA aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Eidgenössischen Räte haben explizit festgelegt, dass bei der Wahl der Mitglieder auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter zu achten ist. Nach Artikel 11 Absatz 2 FINMAG hat der Bundesrat zudem für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche im Verwaltungsrat zu sorgen. Die Zusammensetzung des VR FINMA sollte daher die verschiedenen Fachbereiche (Banken, Versicherungen, kollektive Kapitalanlagen, Börsen, Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz etc.) abdecken. Schliesslich müssen im Verwaltungsrat Kenntnisse über die Prüfung der Beaufsichtigten vorhanden sowie die Wissenschaft vertreten sein.
Auf Antrag des EFD hat der Bundesrat für das Übergangsjahr 2008 vorerst sieben Mitglieder in den VR FINMA gewählt. Im Herbst dieses Jahres soll das Gremium mit einer Ergänzungswahl um zwei Mitglieder vergrössert werden. Bis dahin wird die neue Direktorin oder der neue Direktor der FINMA gewählt sein. In Kenntnis dieser Person wird es möglich sein, eine für alle Interessengruppen ausgewogene Lösung zu finden.
Die Mitglieder des VR FINMA erhalten für ihre Tätigkeit die folgenden Jahrespauschalen: Präsident 320'000.- Franken (100 Prozent Arbeitsbelastung), Vizepräsident 100'000.- Franken (35 Prozent Arbeitsbelastung), übrige Mitglieder 80'000.- Franken (25 Prozent Arbeitsbelastung). Die Arbeit der Mitglieder des VR FINMA, die gleichzeitig der EBK angehören, wird im Übergangsjahr 2008 nur mit der neuen Jahrespauschale entschädigt. Eine Doppelentschädigung erachtet der Bundesrat als nicht gerechtfertigt.
Dem VR FINMA gehören an:
als Präsident:
Eugen Haltiner, 1948, Präsident der Eidg. Bankenkommission EBK
als Vizepräsident:
Peter V. Eckert, 1945, Mitglied der EBK
als Mitglieder:
Anne Héritier Lachat, 1950, Mitglied der EBK
Charles Pictet, 1945, Mitglied der EBK
Sabine Kilgus, 1958, Mitglied der EBK (neu)
Bruno Porro, 1945, früherer Chief Risk Officer der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft
Prof. Jean-Baptiste Zufferey, 1960, Vizepräsident der EBK
Freitag, Dezember 21, 2007
Literaturhinweis: Aufsicht und Oberaufsicht über ausgelagerte Einheiten des Bundes
Samstag, Dezember 15, 2007
Verwaltungsreform und 3. Kreis
Überprüfung Transfer des Instituts für Rechtsvergleichung SIR in den 3. Kreis
Ziel: Transfer des Instituts SIR in den 3. Kreis.
Stand: Botschaft Anpassung SIR liegt Mitte 2008 vor.
Museumspolitik
Ziel: Überprüfung der Museumspolitik des Bundes (strategische und konzeptionelle Grundlage, Vorgaben).
Stand: Bericht über die Museumspolitik des Bundes ist vom Bundesrat verabschiedet; Erkenntnisse wurden in die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes integriert. Botschaft ist in parlamentarischer Behandlung.
FINMA: Position des Direktors oder der Direktorin wird ausgeschrieben
Die Position des Direktors oder der Direktorin für die zu schaffende Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA wird ab [15. Dezember 2007] öffentlich ausgeschrieben. Der Direktor oder die Direktorin wird ab 2009 die Führung der laufenden Geschäfte und die Weiterentwicklung der FINMA verantworten. 2008 wird der Direktor oder die Direktorin für den organisatorischen Aufbau der neuen Behörde zuständig sein.
Anfang 2008 wird der Bundesrat auf Antrag des Eidg. Finanzdepartementes den Verwaltungsrat der neu zu schaffenden Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA wählen. Gleichzeitig mit der Wahl des Verwaltungsrates soll eine Teilinkraftsetzung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes FINMAG erfolgen. Die FINMA erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit und kann jene Vorkehren in Eigenregie treffen, die für den Aufbau der neuen Behörde erforderlich sind.
Der Verwaltungsrat wird als erstes wichtiges Geschäft über die Besetzung der Position der Direktorin oder des Direktors der FINMA zu entscheiden haben. Der Personalentscheid des Verwaltungsrats wird anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.
Anspruchsvolles Amt
Um die für das anspruchsvolle Amt des Direktors oder der Direktorin der FINMA geeignete Persönlichkeit zu finden, wird die Position öffentlich ausgeschrieben. Damit der Aufbau der Behörde von den zukünftigen Verantwortungsträgern selbst vorangetrieben werden kann, schreibt der Steuerungsausschuss des Projektes FINMA die Position bereits jetzt öffentlich aus. So kann der Verwaltungsrat nach seiner Wahl das Geschäft unverzüglich angehen. Mit der Begleitung der Ausschreibung wurde mit der spezialisierten Beratungsfirma Egon Zehnder International ein neutraler Aussenstehender betraut. Das Unternehmen bereitet die Bewerbungen zu Handen des Verwaltungsrates der FINMA vor.
FINMA am 1. Januar 2009 operativ
Das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz sieht die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in einer Behörde vor. Die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt wird den Namen FINMA tragen.
Der Verwaltungsrat der FINMA wird sich aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern zusammensetzen, die von den Beaufsichtigten unabhängig zu sein haben. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Er verantwortet insbesondere die strategischen Ziele der Behörde zuhanden des Bundesrates. Der Direktor oder die Direktorin der FINMA verantwortet gegenüber dem Verwaltungsrat die Umsetzung der strategischen Ziele sowie die Führung der laufenden Geschäfte der künftigen Behörde.
Der definitive Start der neuen integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde der Schweiz erfolgt mit der vollständigen Inkraftsetzung des FINMAG auf den 1. Januar 2009.
Samstag, Dezember 08, 2007
Primatwechsel auch für den 3. Kreis
Da Publica über kein eigenständiges Personalstatut verfügt, war für sie kein besonderer Entscheid des Bundesrates und v.a. kein eigener Anschlussvertrag notwendig.
Die SERV ist nicht betroffen, da das Personal der Vorgänger-Geschäftsstelle
Exportrisikogarantie (ERG) mit privatrechtlichem Vertrag beim Verband Schweizerischer Maschinenindustrieller angestellt und auch der dortigen Pensionskasse angegliedert war. Entsprechend wurde es weder öffentlich-rechtlich angestellt noch der Publica angeschlossen.
Sobald ENSI, FINMA und SNM Rechtspersönlichkeit erlangt haben, müsse auch sie analoge Verträge abschliessen. "Müssen" ist hier wörtlich zu verstehen, da -- etwa im Unterschied zum IGE -- für sie kein Austritt aus der Publica möglich ist (vgl. Art. 10 und 23 Abs. 1 Bst. b ENSIG, Art. 13 Abs. 4 und 60 Abs. 1 Bst. b FINMAG, Art. 14 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. b E-MSG; im MSG sogar ausdrücklich: "Das SNM darf nicht aus der Pensionskasse des Bundes austreten").
Organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Schweizerischen Landesmuseums
Mit der Umwandlung ins Schweizerische Nationalmuseum wird hier Klarheit geschaffen werden.
Samstag, Dezember 01, 2007
Bezüge des EHB-Rats 2006
- 16 Mitglieder
- 1 Plenarsitzung im Jahr 2006
- Taggeld für Mitglieder und Präsident von CHF 100
- Erstattung der eff. Fahrtspesen
- totaler Aufwand 2006: CHF 1'121
Samstag, November 24, 2007
Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) tritt in Kraft
Samstag, November 17, 2007
Interview mit dem neuen Swissmedic Direktor
Mittwoch, November 07, 2007
Neue Direktorin des Hochschulinstitutes für Berufsbildung
Frau Dalia Schipper ist seit dem 1.9.2006 als nationale Leiterin Weiterbildung und Mitglied der Hochschulleitung für das EHB tätig. Davor leitete sie die Abteilung Fachhochschulen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Frau Schipper studierte allgemeine und historische Pädagogik an den Universitäten Bern und Basel und promovierte 2003 an der Universität Zürich.
Mittwoch, Oktober 31, 2007
Konsolidierte Rechnung Bund: Einführung auf 2009 geplant
In einem ersten Schritt sollen neben dem Stammhaus Bund verschiedene ausgelagerte Organisationseinheiten konsolidiert werden. Davon betroffen sind der Bereich der Eidg. Technischen Hochschulen, die Eidg. Alkoholverwaltung, das Institut für geistiges Eigentum, das Schweiz. Heilmittelinstitut (Swissmedic), die Eidg. Finanzmarktaufsicht, die Schweiz. Exportrisikoversicherung, das Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung, das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat, die Schweiz. Exportrisikoversicherung, das Schweiz. Institut für Rechtsvergleichung sowie der Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV) und der Infrastrukturfonds.
Auf den Einbezug von weiteren vom Bund beherrschten Organisationen in die Konsolidierung wird zum heutigen Zeitpunkt verzichtet. Dazu gehören namentlich die Ausgleichsfonds der AHV und der Arbeitslosenversicherung sowie die grossen Unternehmen des Bundes (SBB, Post, Swisscom, Ruag, Skyguide). Es sollen zuerst Erfahrungen mit der Konsolidierung von verwaltungsnahen Einheiten gesammelt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird in einem zweiten Schritt ein eventueller Ausbau des Konsolidierungskreises geprüft.
Sonntag, Oktober 28, 2007
Weisung des EHRA an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister
Weisung betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister
- Nach Art. 730 Abs. 3 OR können Finanzkontrollen der öffentlichen Hand als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen des Obligationenrechts erfüllen. Nach Art. 6 Abs. 2 RAG werden sie von der Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Zulassung von Revisionsunternehmen wird unter anderem die Eintragung im Handelsregister vorausgesetzt (s. Art. 2 Bst. b RAG).
- Finanzkontrollen der öffentlichen Hand können als Institute des öffentlichen Rechts im Sinne der Handelsregisterverordnung ins Handelsregister eingetragen werden, sofern es sich um organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinde handelt. Dabei bleibt unerheblich, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. k HRegV bzw. Art. 2 Bst. a Ziff. 13 E HRegV i.V.m. Art. 2 Bst. d. FusG).
- Für die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister sind dem Handelsregisteramt die folgenden Belege einzureichen:
- Hinweise auf die massgebenden Rechtsgrundlagen der Finanzkontrolle sowie gegebenenfalls auf Beschlüsse über ihre Errichtung;
- die Verfügungen oder Protokollauszüge über die Ernennung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen (sowie gegebenenfalls über die Bezeichnung der Revisionsstelle);
- weitere nach den Umständen erforderliche Belege (so allfällige Statuten). - Die Eintragung einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand lautet wie folgt:
"Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], Institut des öffentlichen Rechts, CH-020.1.234.567-8; Adresse: […]; rechtliche Grundlagen: Art. [...] [Kantonsverfassung/Gesetz/Dekret/Verordnung]; Errichtungsdatum: [...] [falls bekannt]; Statutendatum [...] [falls Statuten bestehen]; Zweck: Finanzkontrolle und Erbringen von Revisionsdienstleistungen; Eingetragene Personen: [Name, Vorname, Heimatort, Wohnsitz, Funktion, gegebenenfalls Zeichnungsberechtigung]; Revisionsstelle: [...] [falls eine solche besteht]." - Gesellschaften, Stiftungen und andere Rechtseinheiten können eine Finanzkontrolle der öffentlichen Hand als Revisionsstelle ins Handelsregister eintragen lassen, sofern diese die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
- Das Handelsregisteramt klärt durch Einsichtnahme in das Register der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (http://register.revisionsaufsichtsbehoerde.ch/search.aspx?lg=de) ab, ob die Finanzkontrolle als Revisionsunternehmen zugelassen ist (s. Art. 727b Abs. 2 und 727c i.V.m. 730 Abs. 3 OR).
- Die Finanzkontrolle darf nicht als Revisionsstelle eingetragen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken (s. Art. 728 und 729 i.V.m. 730 Abs. 3 OR).
- Die Eintragung einer Finanzkontrolle als Revisionsstelle lautet wie folgt:
"Regionalspital Ostmittelland AG, in [...],CH-020.9.876.543-2; Betrieb eines Spitals, [...]; Eingetragene Personen: Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], Revisionsstelle." - Finanzkontrollen der öffentlichen Hand können nicht Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften sein (Art. 6 Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 727b Abs. 1 OR). Es ist den Handelsregisterämtern aber nicht in allen Fällen möglich festzustellen, ob eine Gesellschaft als Publikumsgesellschaft im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR gilt. Die entsprechende Vorschrift wird daher nicht durch die Handelsregisterbehörden, sondern durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde durchgesetzt.
- Die Mitarbeiter von Finanzkontrollen können nach Art. 730 Abs. 3 OR ebenfalls als Revisionsstelle eingetragen werden, sofern sie (persönlich) von der Revisionsaufsicht zugelassen sind und keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken. Die Eintragung lautet diesfalls wie folgt:
"Regionalspital Ostmittelland AG, in [...],CH-020.9.876.543-2; Betrieb eines Spitals, [...]; Eingetragene Personen: Finanzkontrolle des Kantons [...], in [...], vertreten durch [Peter Muster], Revisionsstelle."
Samstag, Oktober 27, 2007
Samstag, Oktober 20, 2007
Totalrevidierte HRegV
- 12. Kapitel: Art. 106 bis 108
- Art. 120: Ausschluss, dass Institute des öffentlichen Rechts als Leitungs- oder Verwaltungsorgane eingetragen werden
- Art. 145: Fusion
Art. 171 Bst. e kann man entnehmen, dass es eine "Weisung des EHRA vom 12. Oktober 2007 an die kantonalen Handelsregisterbehörden betreffend die Eintragung von Finanzkontrollen der öffentlichen Hand im Handelsregister" gibt. Da die EFK häufig Revisionsstelle im 3. Kreis ist, ist dieses Kreisschreiben von Interesse. Leider ist es im Web noch nicht erhältlich.
ENSI-Rat gewählt
Der ENSI-Rat ist für die Führung des ENSI verantwortlich. Er wählt die Geschäftsleitung des ENSI und legt die strategischen Ziele fest. Dazu gehören namentlich die zukünftigen Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Personal- und Ressourcenplanung.
In den ENSI-Rat gewählt wurden:
- Peter Hufschmied (Präsident): Dr. sc. techn., dipl. Ing. ETH (Geologie), selbständig
- Anne Eckhardt Scheck (Vizepräsidentin): Dr. sc. nat., Biophysikerin, selbständig
- Horst-Michael Prasser: Professor für Kernenergiesysteme an der ETH Zürich
- Hans-Jürgen Pfeiffer: Dr. rer. nat., Physiker, Leiter der Abteilung Strahlenschutz, Notfallplanung und Organisation der HSK (bis 30. November 2007)
- Jürg V. Schmid: Pilot, Leiter Safety Management Division von Skyguide
- Pierre Steiner: Elektroingenieur, selbständiger Berater
Montag, Oktober 15, 2007
Neue Entlöhnungsrichtlinien des Bundes
Der Verwaltungsrat beschloss am Montag zudem, dass seine Mitglieder künftig unbefristet auf Sitzungsgelder verzichteten. Auch dies sei ein Signal an das Personal und an den Verhandlungspartner SSM, so Münch. Die geplante Erhöhung der Verwaltungsratshonorare der SRG sind in den vergangenen Wochen von verschiedener Seite kritisiert worden. Der SRG-Zentralrat hat die Gehaltserhöhung allerdings schon im Juni beschlossen. Die SRG wartet aber auf die neuen Richtlinien des Bundesrats für die bundesnahen Betriebe, bevor die Beschlüsse in Kraft gesetzt werden.
Samstag, Oktober 13, 2007
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen
2 [Die ausserparlamentarischen Kommissionen] müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
Siehe auch meinen früheren Post.
FINMA-Umsetzung beginnt
Nach Verabschiedung des neuen Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) durch die eidgenössischen Räte im Juni 2007 ist die Referendumsfrist per 11. Oktober 2007 unbenützt abgelaufen. Das FINMAG sieht die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in einer Behörde vor, welche als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Namen FINMA tragen wird.
Anfang 2008 wird der Bundesrat auf Antrag des EFD den Verwaltungsrat der FINMA wählen. Dieser wird sich aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern zusammensetzen, die von den Beaufsichtigten unabhängig zu sein haben. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Er verantwortet die strategischen Ziele der Behörde zuhanden des Bundesrates, entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite, erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen, beschliesst Rundschreiben, überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für die interne Kontrolle. Zudem entscheidet der Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat über die Besetzung der Position der Direktorin oder des Direktors. Diese Position wird 2008 öffentlich ausgeschrieben.
Gleichzeitig mit der Wahl des Verwaltungsrates soll zudem eine Teilinkraftsetzung des FINMAG erfolgen. Die FINMA erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit und kann jene Vorkehren in Eigenregie treffen, die für den Aufbau der neuen Behörde zwingend erforderlich sind.
Nicht von dieser Teilinkraftsetzung betroffen ist die operative Aufsichtstätigkeit der drei betroffenen Behörden. Diese bleibt bis zur vollständigen Inkraftsetzung des FINMAG vollumfänglich der EBK, dem BPV und der Kst GwG vorbehalten.Der definitive Start der neuen integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde der Schweiz erfolgt mit der vollständigen Inkraftsetzung des FINMAG auf den 1. Januar 2009.
Samstag, September 29, 2007
Bundesrat verabschiedet Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes
Das neue Bundesgesetz über die Sammlungen und Museen des Bundes (MSG) lehnt sich bezüglich der klassischen 3. Kreis-Regeln stark an seine Vorgängererlasse an. Besonders hinzuweisen ist hier aber auf 5. Abschnitt "Wahrung der Bundesinteressen", der ein unmittelbarer ausfluss aus dem Corporate Governance-Bericht ist:
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 21 Aufsicht
1 Das SNM untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.
Art. 22 Strategische Ziele
1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des SNM fest. Er sorgt dafür, dass der Museumsrat vorher angehört wird.
2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Museumsrats und allfällige weitere Abklärungen.
Interessant ist ausserdem, dass das SNM ausdrücklich dem Geltungsbereich des BoeB unterstellt wird.
Formelle Bereinigungen (?) im 3. Kreis (2. Teil)
In der AS wurde die Verordnung vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477) publiziert. Dort lesen wir etwa, dass in der IGE-PersV einige Artikel gestrichen oder an übergeordnetes Recht angepasst wurden.
Samstag, September 15, 2007
In eigener Sache: Direktor METAS
SUVA: Wahlrecht der öffentlichen Hand
SERV: Der Bundesrat genehmigt die Strategischen Ziele, die Eröffnungsbilanz und das Inventar
Der Bundesrat hat am 12. September 2007 die Strategischen Ziele 2007 - 2010 sowie die Eröffnungsbilanz und das Inventar der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) genehmigt.
Die SERV hat am 1. Januar 2007 den operativen Betrieb als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes aufgenommen. Sie hat dazu die Aktiven, Passiven, Rechte und Pflichten der bisherigen Exportrisikogarantie (ERG) übernommen.
Die Strategischen Ziele konkretisieren den gesetzlichen Auftrag der SERV für 4 Jahre und stellen ein wichtiges Steuerungsinstrument des Bundes dar. Sie beinhalten Strategische Schwerpunkte, Entwicklungsschwerpunkte sowie Besondere Bestimmungen zu ausgewählten Themen.
Im weiteren hat der Bundesrat die Eröffnungsbilanz und das Inventar per 1. Januar 2007 genehmigt. Ausgangsbasis für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bildete die Schlussbilanz des Fonds für die ERG per 31.12.2006. Die vom Verwaltungsrat der SERV festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der Eröffnungsbilanz lehnen sich an allgemein anerkannte Standards an, erfüllen die Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes und sind im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen. Die Eröffnungsbilanz der SERV wird mit dem Geschäftsbericht 2007 veröffentlicht werden. Damit verfügt die SERV nun über alle notwendigen Grundlagen für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit.
Für Schweizer Exporteure besteht seit dem 1. Januar 2007 die Möglichkeit, bei Exportgeschäften zusätzlich zum politischen und Transferrisiko auch das private Käuferrisiko abzusichern. Ziel der SERV bleibt die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz und die Förderung des Exports von Schweizer Unternehmungen.
Neuwahl der obersten Leitungsorgane Ende November
Personensicherheitsprüfungen von Direktoren im 3. Kreis
- IGE
- PUBLICA
Ob eine Sicherheitsüberprüfung fürs EHB wirklich notwendig ist?
Samstag, September 08, 2007
OR für den 3. Kreis?
Bereits heute sind das Personal der SERV und der RAB nach OR angestellt.
Neubestellung der Leitungsorgane im 3. Kreis
Angeschlossene Organisationen an PUBLICA
Formelle Bereinigungen (?) im 3. Kreis
In diesem Zusammenhang fragt man sich, warum Swissmedic seinen Art. 92 HMG noch immer benötigt.
Samstag, August 25, 2007
Literaturhinweis: Das neue Revisionsrecht auf der Zielgeraden
An dieser Stelle sei off-topic dem Schweizer Treuhänder gedankt, dass er alle Ausgaben kostenlos ins Netz stellt!
RAB nimmt ihre Tätigkeiten am 1. September 2007 auf
Weitere Informationen:
Datenschutz im 3. Kreis
Für diese beiden 3. Kreisler gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften des DSG und ihrer Personalverordnungen (etwa Art. 24 Bst. d IGE-PersV, Art. 27-33 Swissmedic-PersV).
Samstag, August 04, 2007
FINMA neu im 3. Kreis
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Es muss als eher unwahrscheinlich angesehen werden, dass das Referendum tatsächlich ergriffen wird.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
- FINMA organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance
und wirtschaftlicher Betriebsführung (Art. 4 Abs. 3). - Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene
Vertretung beider Geschlechter (Art. 9 Abs. 3). - Das FINMA-Personal ist zwingend bei PUBLICA versichert (Art. 13 Abs. 4).
- Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit
Reserven im Umfang eines Jahresbudgets (Art. 16). - Alle Arbeitsverhältnisse gehgen auf FINMA über. Es besteht aber kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist. Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten (Art. 59).
ENSI neu im 3. Kreis
Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat. Es muss als eher unwahrscheinlich angesehen werden, dass das Referendum tatsächlich ergriffen wird.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
- Gemäss Art. 1 Abs. 3 wird es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist aber bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen.
- Das ENSI-Personal ist zwingend bei PUBLICA versichert (Art. 10).
- Die Reserven für die Deckung von Verlustrisiken betragen mindestens einen
Drittel des Jahresbudgets. Übersteigen die Reserven die Höhe eines Jahresbudgets, so sind die Gebühren und die Aufsichtsabgaben zu senken (Art. 14). - Mit einer Änderung von Art. 2 Abs. 1 Bst. e wird ENSI (entgegen etwa dem IGE) dem BoeB unterstellt.
Der Bundesrat wählt Andreas Spillmann zum Direktor der Schweizerischen Landesmuseen
Freitag, Juni 08, 2007
Und auch die FINMA kommt
Mittwoch, Juni 06, 2007
Das ENSI kommt
Samstag, Mai 12, 2007
Finanzkontrolle als Revisionsstelle?
Obschon sich die Stellungnahme auf eine kantonale Finanzkontrolle und eine kantonale Spitäler-AG bezog, ist das Ergebnis auch für den 3. Kreis von Interesse.
Das EHRA betonte zunächst, dass die Revisionsstelle von den Aktionären unabhängig zu sein habe. Es ging dabei der Frage nach, ob es für die Unabhängigkeit genügt, wenn der Chef der Finanzkontrolle vom Parlament gewählt wird und ihn die Regierung nicht ohne Zustimmung des Parlaments entheben könne.
Dies entspricht der Regelung in Art. 1 und 2 FKG.
Weiter muss die Revisionsstelle vom Verwaltungsrat resp. dem obersten Leitungsorgan unabhängig sein. In casu nahmen Mitglieder der Regierung im Verwaltungsrat Einsitz. Im Bund steht dies nicht zur Diskussion und Mitgliedern des Parlaments ist dies ohnehin verboten.
Schliesslich ging das EHRA der Frage nach, ob die fehlende Rechtspersönlichkeit der Finanzkontrolle ein Problem darstellen könne. Dies wurde verneint, aber es wurde angefügt, dass der Eintrag auf "Kanton X, handelnd durch die Finanzkontrolle des Kantons X" lauten müsse.
Mit dem neuen Art. 730 Abs. 3 OR:
Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.
stellt sich die Frage ohnehin nicht mehr.
Jahresbericht EFK und FinDel wurden veröffentlicht
- Eidg. Finanzkontrolle:
- Swissmedic: S. 3292
- Institut für Geistiges Eigentum: S. 3293
- Die FinDel beschäftigt sich in ihrem Bericht mit Corporate Governance und der Eignerstrategie (S. 3330 ff.), der Entlöhnungspolitik (S. 3333 f.), der Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Finanzdelegation regelt die Oberaufsicht und das Reporting betreffend die Personalpolitik des Bundes und der Unternehmungen des Bundes (S. 3335 ff.) und dem EHB (S. 3371 f.).
Landesmuseum sucht Direktor
Mittwoch, Mai 02, 2007
Anpassung des 3. Kreises an das Beitragsprimat der Publica
Das Institut regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für sein Vorsorgewerk. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest. Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen im paritätischen Organ die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Mittwoch, April 18, 2007
Finanzfragen beim Corporate-Governance-Bericht sollen vertieft
Corporate-Governance Bericht (06.072)
Zusammen mit der Geschäftsprüfungskommission ist die Finanzkommission vorberatende Kommission für den Corporate-Governance-Bericht (06.072). Dieser gibt eine Auslegeordnung über die verschiedenen Arten von Staatsaufgaben und die Art und Weise, wie diese erfüllt werden.
Nach einer Anhörung von zwei Experten und einem Mitglied des ETH-Rates diskutierte die Kommission die Teile des Berichtes, welche sich mit Fragen des parlamentarischen Budgetrechts und der Finanzoberaufsicht befassen. Die Kommission würdigt den Bericht als wertvolle Grundlage, ortet aber auch Lücken. Gewisse Aspekte wurden im Bericht z.T. bewusst nicht vertieft, weil sie die Kompetenzen des Parlaments betreffen. So ist die Frage, wie das Parlament seine Budgethoheit bei den aus der Zentralverwaltung ausgelagerten Einheiten (z.B. Post oder RUAG) bewahren kann, zu wenig tief abgehandelt.
Die Kommission stellt bei ihrer Arbeit seit längerem fest, dass das Parlament Einfluss auf die finanzielle Steuerung der Einheiten, welche nicht mehr der Zentralverwaltung angehören, verloren hat. Für die Finanzkommission muss das parlamentarische Budgetrecht aber in allen Bereichen, in welchem Steuergelder zum Einsatz kommen, in adäquater Form gewahrt bleiben. Sie wird deshalb unter Beizug eines Experten, der mit der EFV zusammenarbeiten wird, diese Fragestellung weiter bearbeiten. Die Arbeiten sollen so weit wie möglich mit der Geschäftsprüfungskommission abgestimmt werden.
Konsolidierte Rechnung und Eröffnungsbilanz des Bundes
Vertreter der Finanzverwaltung und ein externer Experte orientierten über die wichtigsten sich stellenden Probleme bei der Eröffnungsbilanz und der Konsolidierung der Bundesrechnung. Bei Ersterer stellen sich wesentliche Fragen der Bewertung, so etwa die Einstellung der Vorsorgeverpflichtungen des Bundes in die Bilanz, die Bewertung der Liegenschaften oder die Übernahme und Bilanzierung der Nationalstrassen. Die Kommission beauftragte ihre Subkommission EFD, verschiedene Fragen zu vertiefen und der Kommission dann an der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
Das Unbehagen ob des Verlusts der Budgethoheit ist erst unlängst im Nationalrat anlässlich der Beratung des FINMAG zum Ausdruck gekommen.
Mittwoch, April 11, 2007
Vernehmlassung zum Schweizerischen Nationalmuseum eröffnet
- Artikel 8 regelt die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage des Privatrechts. Hinzuweisen ist auf das Verbot der Quersubventionierung und das Gebot zur Erhebung marktgerechter Preise;
- das Personal des SNM soll privatrechtlich angestellt werden;
- unverständlich ist Artikel 14 abs. 5. Demnach ist -- wie im 3. Kreis üblich -- das Personal des SNM bei der Publica versichert. Zudem wird dem SNM ein Austritt aus der Publica untersagt. Als Begründung führt der erläuternde Bericht an: "Das Personal der Anstalt soll bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Es besteht eine Anschlusspflicht. Ein Austritt aus der Pensionskasse des Bundes ist damit nicht erlaubt." Diese Begründung ist falsch. Aus der Anschlusspflicht folgt eben kein Austrittsverbot. Gemäss dem neuen Art. 32a abs. 2 BPG ist ein solches Austrittsverbot aber zulässig: "Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen."
- Für die gewerblichen Tätigkeiten ist das SNM steuerpflichtig!
- Das SNM gilt als Arbeitgeber für die Rentenbezüger.
FK-S informiert sich über die Arbeiten zur konsolidierten Rechnung des Bundes
Die Absiucht des Bundes, bereits 2008 eine konsolidierte Rechnung vorzulegen, muss als äusserst ehrgeizig bezeichnet werden. Es ist zu befürchten, dass die Qualität der Daten zu wünschen übrig lässt. Dies gilt besonders dann, wenn der Bund für die Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen IAS 19 anwenden wird.Mit der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) wurde die gesetzliche Grundlage für eine konsolidierte Rechnung des Bundes geschaffen. Geplant ist, dass dem Parlament im Jahre 2008 erstmals eine konsolidierte Rechnung des Bundes unterbreitet wird.
An ihrer Sitzung wurde die Kommission von den Vertretern der EFV und in Anwesenheit der Vertreter der EFK über den Stand der Arbeiten informiert. In der Diskussion klärte die Kommission insbesondere ab, wie die Umsetzung von Art. 55 des FHG auszugestalten ist, um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen dem Aufwand zur Erstellung der konsolidierten Rechnung und dem zu erwartenden Zusatznutzen für Parlament und Verwaltung erreichen zu können. Die im Plenum aufgeworfenen Fragen wurden von der zuständigen Subkommission entgegengenommen. In den bevorstehenden Sitzungen zur Staatsrechnung wird die Diskussion fortgesetzt und vertieft. Die Subkommission wird dem Plenum an seiner nächsten Sitzung über die Ergebnisse Bericht erstatten.
Sonntag, April 01, 2007
BG über das Landesmuseum kommt
Samstag, März 31, 2007
Warnung vor unerwünschten Nebenwirkungen der neuen Finanzmarktaufsicht
IFRS FOR SMEs für den 3. Kreis?
Während in früheren Versionen die Anwendung der IFRS FOR SMEs für Unternehmen, die einen "essential public service" erbringen, generell ausgeschlossen war, wurde nunmehr auf diesen Ausschluss verzichtet. Der Grund war, dass in vielen Rechtsordnungen die Unternehmen (eben der 3. Kreis in der Schweiz) sehr klein sind und eben typische KMU sind (Basic for Conclusions on Draft IFRS for SEMs, no. 38).
Dass deswegen nun ein Boom auf die IFRS FOR SMEs stattfindet, darf aber ausgeschlossen werden. Viel eher werden sich die im Umfang vergleichbaren Swiss GAAP FER oder IPSAS anbieten.
Freitag, März 30, 2007
WAK-S berät FINMAG
Im Detail folgte die Kommission weitgehend dem Erstrat. Im Gegensatz zu diesem will sie aber im Gesetz nicht explizit vorschreiben, dass im Verwaltungsrat beide Geschlechter angemessen vertreten sein müssen. Dies gelte als allgemeine Zielvorgabe ohnehin, sagte Germann.
Mit dem Erstrat entschied die WAK, die Mitarbeiter der FINMA seien öffentlich-rechtlich anzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat soll der Verwaltungsrat aber Vorschriften über Gehalt, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung erlassen können - dies vorab mit Blick auf die Anstellung von Spezialisten."
Donnerstag, März 29, 2007
Institute des öffentlichen Rechts in der rev. HRegV
Institute des öffentlichen Rechts sind eintragungspflichtig, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Weiter kann das öffentliche Recht die Eintragung vorschreiben. Das geltende Recht regelt jedoch die Anmeldung, die Belege und den Inhalt der Eintragung nicht. Dies hat eine uneinheitliche Praxis in den Kantonen zur Folge. Die neue Handelsregisterverordnung schliesst diese Lücke und regelt die Modalitäten der Eintragung von Instituten des öffentlichen Rechts analog zu den Rechtseinheiten des Privatrechts (Art. 129 ff. E-HRegV).
Art. 129 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Instituts des öffentlichen Rechts müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die Rechtsgrundlagen und Beschlüsse des öffentlichen Rechts;
b. gegebenenfalls die Statuten;
c. die Verfügungen, Protokolle oder Protokollauszüge über die Ernennung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen sowie gegebenenfalls über die Bezeichnung einer Revisionsstelle;
d. die Erklärungen der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie ihre Wahl annehmen;
e. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er dem Institut des öffentlichen Rechts ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt.
2 Für Angaben, die bereits in andern Unterlagen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
Art. 130 Inhalt des Eintrags
Bei Instituten des öffentlichen Rechts müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Bezeichnung und die Identifikationsnummer;
b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
c. die Rechtsform;
d. die Bezeichnung und das Datum der Rechtsgrundlagen und Beschlüsse des öffentlichen Rechts;
e. falls bekannt, das Datum der Errichtung des Instituts des öffentlichen Rechts;
f. falls Statuten bestehen, deren Datum;
g. der Zweck;
h. im Fall eines Dotationskapitals dessen Höhe;
i. bei besonderen Haftungsverhältnissen ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Belegen;
j. die Organisation;
k. die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans;
l. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;
m. gegebenenfalls die Revisionsstelle.
Art. 131 Anwendbares Recht
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechtsformen des Privatrechts gelten auf die Institute des öffentlichen Rechts im Übrigen sinngemäss.
Schweizerische Landeswerbung: Nachwehen
Nun schlägt der Bundesrat dem Parlament vor, die Organisation „Präsenz Schweiz“ vollständig ins Departement für auswärtige Angelegenheiten einzugliedern.
Dienstag, März 27, 2007
UREK-N: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat unter Dach
Die Kommission trat ohne Gegenstimme auf das Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat ein. Das Gesetz bezweckt in erster Linie, die Aufgaben der nuklearen Sicherheitsbehörden von denjenigen anderer Stellen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befasst sind, wirksam zu trennen. Die Vorlage sieht die rechtliche Trennung der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen - die durch das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) ersetzt wird - und des Bundesamts für Energie (BFE) vor. Die Kommission folgte den ständerätlichen Änderungen und sprach sich für die Einführung einer Qualitätssicherung des ENSI aus. Ausserdem unterstützt sie die Beibehaltung einer Kommission, die zuhanden des ENSI, des Departementes und des Bundesrates Beratungsaufgaben wahrnimmt und die heutige Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen ersetzt. Schliesslich sollen die Aufgaben der nuklearen Sicherung (insbesondere der Schutz vor Sabotage und Terrorakten) des BFE an das ENSI übertragen werden. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage mit 21 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an.
Rücktritt des EHB-Direktors
Herr Wild-Näf trat 1998 in das Schweizerische Institut für Berufspädagogik SIBP, ein Teil des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT, ein und nahm seit Mitte 2004 die Funktion des Stellvertretenden Direktors wahr. Vom 1. Januar bis Ende 2006 leitete er das SIBP. Seit Herbst 2005 war Martin Wild-Näf zusätzlich für den Aufbau des EHB verantwortlich, das am 1. Januar 2007 aus dem SIBP hervorging.
Der Präsident des EHB-Rates, Stefan Wolter, dankt Herrn Wild-Näf für seinen grossen Einsatz und die wertvolle Arbeit, die es dem EHB ermöglichen werden, sich auf einem soliden Fundament weiterzuentwickeln. Das EHB betreibt in Lugano und Lausanne Regionalinstitute. Die Stelle des EHB-Direktors wird ausgeschrieben; der Bundesrat wird den oder die Nachfolgerin von Martin Wild-Näf auf Antrag des EHB-Rates wählen.
Eidg. Finanzkontrolle (EFK) und 3. Kreis
Dann hält sie fest, dass es unnötig sei, die EFK als zuständige Behörde der Finanzaufsicht explizit zu erwähnen, da Artikel 8 FKG die Aufgaben genügend präzise umschreibe. Eine solche Nennung findet sich etwa in Art. 9 Abs. 2 IGEG:
Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.
Dagegen möchte die EFK, dass in Botschaften zum 3. Kreis folgender Passus aufgenommen wird:
Unabhängig von der Wahl als Revisionsstelle ist die Eidgenössische Finanzkontrolle zuständig für die Finanzaufsicht über die [...] (Art. 8 Abs. 1 FKG).
Bezüglich der frühen Kontaktierung ist der EFK abolut Recht zu geben. Hierbei ist zu beachten, dass die EFK und/oder die Revisionsstelle am längeren Hebel sitzt. Wenn daher das Gefühl aufkommt, dass man nicht genügend einbezogen war, so wird man die scheinbar gewonnene Zeit am Schluss damit verwenden, nachträglich alles zu dokumentieren und evtl. sogar neu zu machen.
Der Unterschied zwischen Revision und Aufsicht kann sehr subtil sein. Vgl. hierzu etwa meinen Beitrag in SIWR I/1, S. 240 f.
